Das örtliche Finanzamt ist zuständig für die Besteuerung natürlicher Personen, deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in dessen Bezirk fällt. Besitz eine Person mehrere Wohnsitze im Inland, ist der Wohnsitz ausschlaggebend an den sich der Steuerpflichtige überwiegend aufhält wobei bei verheirateten Steuerpflichtigen der Wohnsitz ausschlaggebend ist, an den sich seine Familie überwiegend aufhält. Bei Steuerpflichtigen ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist das örtliche Finanzamt zuständig in dessen Bereich sich das Vermögen des Steuerpflichten befindet, sind davon mehrere Finanzämter betroffen so ist der Bezirk in den sich der wertvollste Vermögensteil befindet, ausschlaggebend. Besitzt der Steuerpflichtige wiederum kein Vermögen ist der Bezirk indem er seine Tätigkeit vorrangig ausübt oder verwertet, ausschlaggebend.
Wichtig!
Besitzt eine Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und der Steuerpflichtige erzielt seine Einkünfte zwar innerhalb der Wohnsitzgemeinde jedoch in einem anderen Bezirk als den für das zuständigen aus Forst- und Landwirtschaft, Gewerbebetriebe bzw. freiberuflicher Tätigkeit, so fällt die Zuständigkeit auf das Finanzamt welches die Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung der Einkünfte hätte.
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