Kostenlose Informationen und Vergleiche von Geld.de Bild
Bekannt aus der TV Werbung

Witschaftsgut / Überführung

Zu den Wirtschaftsgütern werden Rechte, Sachen sowie konkrete Zustände und tatsächliche Möglichkeiten eines Betriebes gezählt, die:

  • bei Erlangung zu Kosten führen
  • besonders bewertet werden
  • im Normalfall für mehrere Wirtschaftsjahre genutzt werden
  • mind. bei mit den Betrieb übertragbar sind

Wichtig!
Wirtschaftgüter die Verlust bringen dürfen nicht von Privat- in das Betriebsvermögen gebracht werden, wenn das Ziel ist den Betrieb einen Verlust und keinen Nutzen zuzuführen.

Bei der Überführung eines Wirtschaftsgutes von einen in ein anderes Betriebsvermögen des gleichen Steuerpflichtigen, muss bei der Überführung der Wert angesetzt werden, der sich nach den Vorschriften der Gewinnermittlung ergibt sofern die Sicherstellung der zu besteuernden stillen Reserven erfolgte. Die Fortführung des Buchwertes bei der Überführung eines Wirtschaftsgutes ist in folgenden Fällen möglich:

  • Überführung erfolgt in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft aus den Betriebsvermögen eines Mitunternehmers (auch umgekehrt)
  • Überführung erfolgt in das Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft aus dem Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft (auch umgekehrt)
  • Überführung erfolgt in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers aus dem Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers aus der selben Mitunternehmerschaft

Die Gültigkeit einer Buchwertübertragung ist gegeben, wenn die Übertragung des Wirtschaftsgut:

  • in das Gesamtvermögen einer Mitunternehmerschaft aus den Betriebsvermögen eines Mitunternehmers, unentgeltlich oder gegen Gewährung / Minderung von Gesellschaftsrechten, erfolgt (auch umgekehrt)
  • in das Gesamthandsvermögen der gleichen oder selben Mitunternehmerschaft aus den Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers, unentgeltlich oder gegen Gewährung / Minderung von Gesellschaftsrechten, erfolgt (auch umgekehrt)
  • in das Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft aus den Sonderbetriebsvermögen verschiedener bzw. derselben Mitunternehmer, unentgeltlich erfolgt.

Erfolgt innerhalb einer Sperrfrist von 3 Jahren die Veräußerung bzw. Entnahme des übertragenen Wirtschaftsgutes, so hat eine rückwirkend, teilwertige Ansetzung auf den Übertragungszeitpunkt zu erfolgen, es sei denn es erfolgte einen Zuordnung der bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven durch das Erstellen einer Ergänzungsbilanz an dem übertragenden Gesellschafter.

Steuersparkonzepte kostenlos anfordern
*  
* *
* *
* *
* *
* *
* *
*
Ihre persönlichen Angaben werden über eine sichere Verbindung (SSL) gesendet!
Rabatt höhere Leistungen kompetenter Support immer den günstigen Tarif umfangreiche Information

Aktuelles aus unserem GELD.de-Blog

Partnerprogramm  |   Für Makler  |   Werbung  |   Wir über uns  |   Newsletter  
Presse  |   Jobs  |   Partner  |   Kontakt

Versicherungsgesellschaften |  Krankenkassen |  Kreditinstitute |  Bausparkassen |  GELD.de - Top Produkte 
Wissen |  Impressum |  Datenschutz |  AGB |  Sitemap

Copyright © Geld.de 2012. Alle Rechte vorbehalten.