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Wirtschaftsjahr

Als bezeichnet man den Zeitraum der zur Ermittlung des Gewinns, maßgebend ist. Dabei kann das in einigen Fällen vom Kalenderjahr abweichen.

  • Landwirten / Forstwirten - innerhalb vom 01.07 - 30.06, ist es aus wirtschaftlichen Gründen nicht anders möglich kann bei einzelnen Landwirten / Forstwirten bzw. Gruppen der Zeitraum auch anders bestimmt werden (Rechtsverordnung) .
  • Gewerbetreibenden mit Handelsregistereintragung - der Zeitraum in den regelmäßig Abschlüsse erfolgen, wird eine Umstellung des Wirtschafsjahres in Abweichung vom Kalenderjahr vorgenommen so ist die steuerliche Wirksamkeit nur mit Einverständnis des Finanzamtes gegeben.
  • andere Gewerbetreibende - das Kalenderjahr, es sei denn sie sind zeitgleich Buchführende Landwirte/Forstwirte, denn dann besteht die Möglichkeit deren maßgebenden Zeitraum als zum Gewerbebetrieb festzulegen, jedoch nur mit Zustimmung des Finanzamtes und regelmäßigen Abschlüssen für diesen Zeitraum.

Gibt es eine Abweichung des es vom Kalenderjahr wie z.B. bei Landwirten/Forstwirten oder Gewerbetreibenden wird der erzielte Gewinn bei der Einkommensermittlung wie folgt berücksichtigt:

  • Landwirten/Forstwirten - Aufteilung des Gewinnes erfolgt nach zeitlichem Anteil auf das Kalenderjahr in dem das beginnt und auf das Kalenderjahr in dem das endet. Bei der Aufteilung müssen die Veräußerungsgewinne, heraus und den Gewinn des Kalenderjahres, indem sie entstanden sind, hinzugerechnet werden.
  • Gewerbetreibenden - der Gewinn eines es gilt mit Ende des es als bezogen
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