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Wirtschaftliches Eigentum

Aus steuerlicher Sicht werden Wirtschaftsgüter dem zivilrechtlichen Eigentümer zugeordnet, davon wird abgewichen wenn der zivilrechtliche Eigentümer innerhalb der normalen Nutzungsdauer keine Verfügungsgewalt über das Wirtschaftsgut hat, in diesem Fall wird es dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet.

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