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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Als wird eine selbstständig, nachhaltige Tätigkeit bezeichnet, durch die Einkünfte bzw. wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und über die Verwaltung von Vermögen hinausgeht. Der Zweck einer Gewinnerzielung muss nicht vorhanden sein. Werden bei einen Zweckbetrieb die schmalen Grenzen übertreten, erfolgt durch die Finanzverwaltung die Eingliederung in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dabei ist es ausreichend wenn nachträglich eine Tätigkeit ausgeübt wird, die hauptsächlich auf das Erzielen von Einnahmen gerichtet ist.

Bei Vorlage eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes fallen die daraus erzielten Einkünfte unter die Besteuerung eines gemeinnützigen Vereins, was jedoch nur Gültigkeit hat wenn die Höchstgrenze von 30.678 € / Jahr überschritten wird. Bei Überschreitung des Freibetrages sind die gesamten Einnahmen zu versteuern wobei die Einnahmen (aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) des gemeinnützigen Vereines der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegen. Zusätzlich erfolgt eine Zahlung der Umsatzsteuer auf getätigte Umsätze.

  • Körperschaftssteuer - 25 % vom zu versteuernden Einkommen, Zahlung muss jedoch nur erfolgen wenn der Freibetrag von 3.835 € überschritten wird (30.678 € Jahr)
  • Gewerbesteuer - bei Überschreitung des Freibetrages von 30.678 € / Jahr muss auf den Gewerbeertrag, Gewerbesteuer gezahlt werden
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