Wirtschaftsgüter, die von Nöten sind um den Betriebszweck zu erreichen oder bei der Betriebsführung besonders ins Gewicht fallen, werden als wesentliche Betriebsgrundlange bezeichnet. Der Begriff "wesentliche Betriebsgrundlagen" ist bei der Betriebsverpachtung, -aufspaltung sowie -aufgabe von ernormen Interesse. Das hat zur Folge, das die steuerliche Begünstigung der Betriebsaufgabe nicht gewährt wird, wenn keine Übergabe aller wesentlichen Betriebsgrundlagen an den Käufer statt findet.
Wird ein Betrieb veräußert, ist die Auslegung des Begriffes "wesentliche Betriebsgrundlage" enger vor zunehmen. Als wesentliche Betriebsgrundlagen werden, zusammenhängend mit der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, normalerweise auch Wirtschaftgüter gezählt, deren Funktionen für den Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil nicht benötigt werden jedoch enorme stille Reserven beinhalten.
Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Produktionsbetriebes werden die Grundstücke des Betriebes, auf denen die Produktion stattfinden und abgestellt wird sowie die Vorrichtungen des Betriebes, gezählt. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können allerdings auch nicht materielle Güter gezählt werden, wie z.B. die Rechte einer Nutzung. Wirtschaftsgüter, die den Umlaufvermögen angehören, werden nur in bestimmten Fällen zum den wesentlichen Betriebgrundlagen gezählt.
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