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Werklieferung

Wird ein Gegenstand von einem Unternehmer be- oder verarbeitet und geschieht dieser Vorgang unter der Verwendung selbst beschaffter Stoffe, so wird diese Leistung als bezeichnet. Voraussetzung dafür ist jedoch das es sich bei den Stoffen nicht ausschließlich um Zutaten oder sonstigen Nebensachen, handelt. Handelt es sich um ein Werk, dass aus mehreren Hauptstoffen besteht, ist selbst dann von einer auszugehen, wenn der Unternehmer nur einen Hauptstoff selbst beschafft hat und die übrigen Stoffe vom durch den Besteller bereit gestellt werden.

Mit einer muss eine Veränderung der Wesensart des Gegenstandes erfolgt sein wobei die umsatz6steuerrechtlich wie eine Lieferung behandelt wird.

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