Bei Unternehmern die im Ausland ansässig sind, weicht unter bestimmten Gegebenheiten die Vorsteuervergütung vom Vorsteuerabzug ab, dafür müssen vom ausländischen Unternehmer folgende Bedingungen erfüllt sein:
Entsteht ein Vergütungsanspruch so muss der Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Ende des Kalenderjahres gestellt werden. Die Vergütung ist dabei vom Unternehmer selbst zu errechnet. Der Nachweis über die Beträge hat an Hand von Original Rechnungen bzw. Original Einfuhrbelegen per Vorlage zu erfolgen. Eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers auf dem Vergütungsantrag ist unumgänglich. Die Vergütung der Vorsteuer für Unternehmer die nicht in einen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erfolgt ausschließlich nur dann, wenn das Land des Unternehmenssitzes keine Umsatzsteuer bzw. ähnliche Steuern erhebt. Erfolgt jedoch eine Erhebung muss eine Vergütung der Steuer an das im Inland ansässige Unternehmen, erfolgen. Keine Vergütung erfolgt definitiv für Unternehmen, welche nicht in einem Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die Beträge der Vorsteuer für den Kauf von Kraftstoffen anfallen.
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