Eine ist vorzunehmen, wenn sich ein Wirtschaftsgut innerhalb von 5 Jahre, ab den Zeitpunkt der Erstverwendung, so verändert, das es für den ursprünglichen Vorsteuerabzug relevant ist. Berichtigt werden, muss dabei die Vorsteuer jedes Kalenderjahres für die Beträge der Anschaffung bzw. Herstellung sowie der nachträglichen Anschaffung bzw. Herstellung. Handelt es sich dabei um eines der folgenden Dinge unterliegt der Berichtigungszeitraum einer Verlängerung von 10 Jahren:
Die Verhältnisse gelten auch dann als geändert, wenn das noch gebrauchsfähige Wirtschaftsgut vor Ende des grundlegenden Berichtigungszeitraums veräußert wird oder der Verwendungszweck sich ändert. Die Vorsteuer muss ebenfalls berichtigt werden, wenn eine gewerblich vermietete Immobilie zur Umsatzsteuer optiert wurde und eine gewerbliche Nutzung später nicht mehr möglich ist.
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