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Vorsteuerabzug

Unternehmer haben die Möglichkeit anhand des es die Umsatzsteuer, welche auf eingegangene Leistungen erhoben wurde, vom Finanzamt rückzufordern. Folgende Vorsteuerbeträge können vom Unternehmer abgezogen werden:

  • für sein Unternehmen ausgeführte Leistungen in Rahmen des § 13b Abs. 1 UStG
  • für sein Unternehmen innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände
  • für sein Unternehmen entrichtete Einfuhrumsätze, für Gegenstände die ins Inland eingeführt worden oder zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (vgl. § 1 Abs. 3)
  • für anteilige Umsatzsteuer welche in Anzahlungen für Lieferung / Leistung enthalten ist, auf Rechnungsvorlage und Zahlungsleistung
  • für sein Unternehmen von anderen Unternehmen ausgeführte Lieferungen / Leistungen auf der Rechnung separat ausgewiesene Steuer im Rahmen des § 14 UStG

Wird der Gegenstand bzw. die Leistung vom Unternehmer weniger als 10 % für sein Unternehmen genutzt zählt dies nicht mehr zu dem für das Unternehmen ausgeführten Lieferungen, Einfuhren bzw. innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die:

  • auf Reisekosten des Unternehmers entfallen
  • auf Reisekosten des Personals entfallen
  • und sie nicht zu folgenden Kosten zählen:
    • Verpflegungskosten
    • Übernachtungskosten
    • Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals
    • Umzugskosten für einen Wohnungswechsel

der ist ausgeschlossen, bei:

  • steuerfreie Umsätze
  • Auslandsumsätze die im Inland steuerfrei wären
  • unentgeltliche Lieferungen
  • sonstige unentgeltliche Leistungen die entgeltlich steuerfrei wären
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