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Vorsorgepauschale

Bezieht ein Steuerpflichtiger Arbeitslohn, erfolgt der Abzug einer , gesetzt der Fall der Steuerpflichtige weist keine Aufwendungen vor die zu einen höheren Abzug für Vorsorgeaufwendungen führen. Die errechnet sich aus der Summe von:

  • 50 % des vom Arbeitslohn abgehenden allgemeinen Rentenversicherungsbeitrages
  • 11 % vom Arbeitslohn aber max. 1.500 €

Treffen folgende Gegebenheiten auf einen Arbeitnehmer ganz oder teilweise zu, beträgt die Höhe der im Kalenderjahr 2005, 11 % des Arbeitslohnes, jedoch max. 1.500 €:

  • Der Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Erlangung von Versorgungsbezügen
  • nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet sind, eine berufliche Tätigkeit ausüben und in diesen Zusammenhang ein vertraglich, vereinbartes Anwartschafsrecht auf eine Altersversorgung erhoben haben, welches ganz oder teils ohne die Leistung eigener Beiträge oder durch Beiträge die nach § 3 Nr. 63 EStG von der Steuer befreit waren
  • Versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und ihnen auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses bei Ausscheiddung aus dem Beruf eine lebenslange Versorgung bzw. Abfindung zusteht, oder eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt

Tipp!
als Arbeitslohn wird der Lohn bezeichnet der sich ergibt nach dem der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag abgezogen wurden.

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