Altersvorsorgeaufwendungen
für das Alter sind beispielsweise, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen oder. berufsständischen Versorgungseinrichtungen, welche vergleichbare Leistungen erbringen wie die gesetzliche Rentenversicherung. Darüber hinaus gehören auch Beiträge für eine Kapitaldeckende Altersvorsorge zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Diese Aufwendungen sind seit 01.01.2005 bis maximal 60 % und einen Höchstbetrag von 20.000 € / Jahr von der Steuer befreit. Dieser Anteil soll bis 2025 jährlich um 2 % ansteigen und letztendlich zu 100 % von der Steuer befreit werden.
Sonstige
Sonstige sind beispielsweise Beiträge zur:
Die Aufwendungen für diese Beiträge können bis zu einen Höchstbetrag von 1.500 € / Jahr abgesetzt werden, vorausgesetzt es erfolg die Gewährung eines steuerfreien Zuschusses zur Krankenversicherung oder im Krankheitsfall ein Anspruch auf Beihilfe besteht. Für Personen die ihre Beiträge für die Krankenversicherung allein aufbringen müssen erhöht sich der Freibetrag auf 2.400 € wobei sich der Höchstbetrag bei Zusammenveranlagten Ehegatten aus der Summe der für den jeweiligen Ehegatten geltenden Höchstbetrag, ergibt.
Die Prüfung (Günstigerprüfung) ob die neue oder alte Regelung von 2004 günstiger ist, wird vom Finanzamt während der Übergangsphase bis zum vollständigen Abzug für Altersvorsorgeaufwendungen selbstständig vollzogen. Dabei erfolgt die Berücksichtigung des günstigeren Betrages.
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