Die Ansetzung von Wirtschaftsgütern des s, hat mit deren Herstellungs- und Anschaffungskosten zu erfolgen. Von dieser Regelung sind insbesondere folgende Güter betroffen:
Kommt es auf Grund einer voraussichtlich, dauernde Wertminderung zu einem niedrigeren Teilwert, zum Bilanzstichtag, besteht die Möglichkeit diesen Wert anzusetzen. Erfolgt die Gewinnermittlung eines Steuerpflichtigen durch eine Bilanzaufstellung, muss dabei das Niederstwertprinzip beachtet werden, da sie aufgrund der handelsrechtlichen Grundsätze dazu gezwungen sind einen geringeren Teilwert anzusetzen.
Allerdings besteht für sie die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter, die den angehören, mit den Herstellungskosten, Anschaffungskosten bzw. einen Wert der zwischen diesen Kosten und dem geringeren Teilwert liegt, anzusetzen. Allerdings ist dies nur ratsam wenn bei einer beachtsamen Beurteilung sämtlicher Umstände davon ausgegangen werden kann, das der angesetzte Wert bei einen späteren Verkauf, erzielt wird. Vorausgesetzt die Wirtschaftsgüter des haben keinen Markt- oder Börsenpreis.
Erfolgt die Gewinnermittlung eines Steuerpflichtigen durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung, kann auch dann mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten, angesetzt werden, wenn der Teilwert beachtsam und dauernd unter die Kosten der Herstellung bzw. Anschaffung, sinkt.
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