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Vorläufige Steuerfestsetzung

Eine kommt zu Stande, wenn noch nicht gewiss ist ob die Voraussetzungen für eine Steuerentstehung erfüllt wurden. Diese Regel wird auch bei folgenden Sachverhalten angewendet:

  • wenn noch fraglich ist ob und wann Besteuerungsverträge mit anderen Staaten über eine Steuerfestsetzung, die sich positiv für den Steuerpflichtigen auswirken, in Kraft treten
  • wenn vom Bundesverfassungsgericht festegestellt wird das ein Steuergesetz nicht mit den Grundgesetz vereinbart werden kann und der Gesetzgeber die Pflicht hat eine Neuregelung zu treffen
  • wenn beim Gerichtshof der EG, das Bundesverfassungsgericht oder einem anderen oberen Bundesgericht der Verfahrensgegenstand, die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit einen höherrangigem Recht, ist

Es hat die Angabe des Grundes sowie des Umfanges der Zwischenlösung zu erfolgen. Solange eine vorläufige Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde erfolgte, kann die die Festsetzung aufgehoben oder geändert werden. Sobald Gewissheit herrscht muss die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder für endgültig erklärt werden. Ausgesetzte Steuerfestsetzungen sind dabei nach zuholen.

Wissenswertes!
Eine vorläufige Steuerfestsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden sein. Allerdings nur unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung.

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