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Vorbehalt der Nachprüfung

Findet ein Steuerbescheid unter Vorbehalt einer Nachprüfung statt, besteht die Möglichkeit einer allzeitigen Änderung durch Steuerpflichten oder Finanzamt. Das heißt, dass selbst nach Einspruchsfristablauf der Steuerbescheid noch geändert werden kann. Im Normalfall werden Steueranmeldungen (wie z.B. Umsatzsteuervoranmeldung, Lohnsteueranmeldung) mit Vorbehalt einer Nachprüfung, getätigt.

Der Vorbehalt auf Nachprüfung hat keinerlei Auswirkungen auf die Verjährungsfrist des steuerlichen Sachverhaltes und muss aufgehoben werden wenn die Prüfung des steuerlichen Sachverhaltes, abgeschlossen ist. Eine Betriebsprüfung ist beispielsweise eine Abschlussprüfung. Der Entfall des Nachprüfungsvorbehaltes gilt jedoch nur für die bereits geprüfte Steuerart. Erfolgt beispielsweise die Außenprüfung der Lohnsteuer entfällt dabei nur der Vorbehalt auf Nachprüfung für die Lohnsteuer und beispielsweise nicht für die Umsatzsteuer.

Tipp!
Es empfiehlt sich mit einer Überprüfung des jeweiligen Steuerfalls zur rechnen, wenn aus den Steuerbescheid der Vorbehalt einer Nachprüfung, ergeht.

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