Laut Umsatzsteuergesetz hat ein Unternehmer die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. Tag, nach dem der Voranmeldezeitraum abgelaufen ist. Dabei sind die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Die Berechnung der Steuer für den Voranmeldezeitraum hat mit der vom Unternehmer selbst zu erfolgen.
Laut §18 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes bzw. §41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes haben Unternehmer / Arbeitgeber nach Ablauf des szeitraums / Anmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung / Lohnsteueranmeldung nach den Bedingungen der Übermittlungsverordnung für Steuerdaten, elektronisch zu übermitteln. Das Finanzamt kann jedoch in Ausnahmefällen, auf Antrage, auf eine elektronische Übermittlung verzichten, um rechtswidrige Härten zu vermeiden.
Wichtig!
Diese Änderung tritt am 01.05 in Kraft getreten wobei sich die Gültigkeit auf szeiträume / Anmeldungszeitraum bezieht, die nach dem 31.12.04 enden.
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