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Unwirksame Rechtsgeschäfte

Wird oder ist ein Rechtsgeschäft unwirksam, so ist es aus steuerlicher Sicht belanglos solange der Eintritt und der Bestand des wirtschaftlichen Resultates durch die Beteiligten nicht rückgängig gemacht wird. Dasselbe gilt für Scheingeschäfte bzw. Scheinhandlungen, denn diese sind für die Besteuerung unrelevant. Wird jedoch durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verborgen so ist das verborgene Rechtsgeschäft für die Besteuerung von Interesse.

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