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Unterstützungskasse

n dienen den Zweck eines Arbeitgebers eine zusätzlichen Altervorsorge für seine Arbeitnehmer zu bilden wobei die Aufwendungen dafür unter bestimmten Gegebenheiten als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen rechtlichen Anspruch auf diese Zuschüsse und daher werden diese noch nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gezählt. Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn werden sie erst gezählt wenn sie im Versorgungsfall geleistet werden.

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