Einkommensteuer
Mit Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit entsteht die Steuerpflicht wobei die Mitunternehmer bei der Gründung eines Unternehmens eine Leistung in Form von Kapitaleinlagen oder Sacheinlagen bringen. Während der Gründungsphase werden die Kapitalkonten der Mitunternehmer den eingebrachten Wirtschaftsgütern zugeschrieben, der Betrag von eingebrachtem Kapital ist zu aktivieren wohingegen Sacheinlagen mit den Teilwert zu bilanzieren sind. Aufwendungen für die Gründung sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig darunter zählen z.B.:
- Kosten für Besichtigung
- Kosten für Beratung
- Aufwendungen für eine Gründungsprüfung
- Bankgebühren
- Kosten für eine Gründerveranstalutng
- sonstige Gebühren z.B. für Notar, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung
Gewerbesteuer
Die Anmietung bzw. Einrichtung eines Lokales oder einer Betriebsstätte sind aus gewerbesteuerrechtlicher Sicht als unrelevante Vorbereitungen zu sehen, wohin gegen der Empfang von Kundschaft oder Werbeaktionen ein Merkmal für Aktivitäten am wirtschafltichen Verkehr sind und dies wiederum die Pflicht zur Gewerbesteuer begründet.
Umsatzsteuer
Das in ein Unternehmen eingebrachen Kapital- oder Sacheinlagen sind meist von der Umsatzsteuer befreit, vorausgesetz es handelt sich dabei beispielsweise um Wertpapiere, Zahlungsmittel, Grundstücke oder Gesellschaftsrechte. Umsatzsteuerpflichtig ist hingegen die Leistung von Sacheinlagen die aus einen Unternernehmen und nicht aus dem Privatvermögen stammen.
Grunderwerbsteuer
Erfolgt die Einbringung eines Grundstücks ind as Gesamthandsvermögen einer personengesellschaft so ist die Grundstückseinbringung Auslöser für Grunderwerbsteuer. Ist der Mitunternehmer, der das Grundstück einbringt, am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft integriert, besteht die Möglichkeit einer Steuerbefreiung in Höhe der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Der restliche Betrag unterliegt einen Steuersatz in Höhe von 3,5 %.
Körperschaftsteuer
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft (juristische Personen) und unterliegt damit der Körperschaftssteuer deren Pflicht bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht. Von Gesellschaftern geleistetes Einkommen ist nicht körperschaftsteuerpflichtig es wird vielmehr als erfolgsneutraler Vorgang bezeichnet. Sacheinlagen unterliegen jedoch mit einen Teilwert der Aktivierung.Gründungskosten sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfährig, dazu zählten z.B. Notargebühren.
Gewerbesteuer
Die Pflicht zur Gewerbesteuer ensteht bereits bei Abschluss des Geschellschaftsvertrages, vorausgesetzt es ist bereits die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit erfolgt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben entsteht die Steuerpflicht spätestens mit Handelsregistereintragung der GmbH. Die Gewerbesteuer schließt sich an die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer an wobei für die Steuerberechnung vom körperschaftsteuerlichen Ertrag der GmbH ausgegangen wird. Anschließend verändert sich die Bemessungsgrundlage durch Zurechnung bzw. Kürzung allerdings werden diese nicht gewährt wenn sie Gründugsspezifisch veranlagt sind.
Umsatzsteuer
Geht die Vorgesellschaft einer GmbH ihren unterneherischen Tätigkeiten nach Außen erkennbar nach, so ist diese zur Umsatzsteuer verpflichtet wo bei dir duch einen Gesellschafter erbrachtren Kapitaleinalgen bzw. Sacheinlagen von der Umsatzsteuer befreit sind. Die von einen Unternehmer erbrachten Sacheinlagen können jedoch Auslöser für eine Besteuerung sein, dabei ist relevant ob die Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift oder nicht!
Grunderwerbsteuer
Die Entstehung der Grunderwerbsteuer beginnt mit Einbringung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. ei Kapitalgesellschaften kann es jedoch nicht zur Steuerbefreiung kommen das heißt, auf das erworbene Grundeigentum wird ein Steuersatz von 3,5 % erhoben.
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