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Unterlassung der Abschreibung

Erfolgte keine Bilanzierung eines Witschaftsgutes, kann keine nachträgliche Abschreibung vorgenommen werden, es erfolgt dann zu späteren Zeitpunkt lediglich ein Bilanzansatz der Anschaffungskosten / Herstellungskosten abzüglich der verlorenen Abschreibungsbeträge. Das heißt theoretisch erfolgt die Bilanzierung zum Restbuchwert.

Tipp!
Ist die Bilanzierung eines Wirtschaftsgutes erfolgt und wurde eine Abschreibung ausgelassen oder in unzureichender Höhe vorgenommen, kann eine Nachholung der Wirtschaftsgutesabschreibung erfolgen.

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