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Unterhaltszahlungen

Hat ein Gatten gegenüber den anderen die Pflicht Unterhalt zu zahlen, können geleisteten Zahlungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen bis zu einen Betrag von 7.188 € (ab Veranlagungszeitraum 2003) und 7.680 € (ab Veranlagungszeitraum 2004) geltend gemacht werden.

Mütter eines nicht ehelichen Kindes haben einen gesetzlichen Anspruch auf , vorausgesetzt das Kind wird von der Mutterbetreut. Erfolgt die Betreuung des Kindes durch den Vater hat dieser ebenfalls gegenüber der Mutter einen Anspruch auf . Darüberhinaus besteht auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften die Möglichkeit, geleistete als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend zu machen.

Erzielt die zu unterhaltende Person selbst Einkünfte, ist der Höchstbetrag von 7.680 € (2004) um diese zu reduzieren vorausgesetzt die Einkünfte überschreiten einen Höchstbetrag von 624 € / Jahr. Ist das nicht der Fall bedürfen die Einkünfte keiner Berücksichtigung. Die steuerliche Anerkennung der erfolgt jedoch nur dann wenn der Leistende diverse Höchstewerte nicht überschreitet. Mehr dazu, siehe Opfergrenze.

Bei der Unterhaltszahlung an einen geschiedenen bzw. dauernd getrennt lebenden Ehegatten, können diese bis zu einen Betrag von 13.805 € steuerlich geltend gemacht werden. Dafür müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Zahlungsempfänger ist unbeschränkt steuerpflichtig
  • Zahlungsempfänger ist einverstanden mit Sonderausgabenabzug
  • Zahlungsempfänger muss diese Zuwendungen als sonsitge Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben

Nicht Einkommensteuerpflichtig sind an dauernd getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatten, die im Ausland wohnen. Dies geht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 31.03.2004 hervor.

Tipp!
Partner, die in einer nichtehelichen Gemeinschaft leben haben nach Beendigung der Lebensgemeinschaft keine Pflicht zur Unterhaltszahlung. Aus diesem Grund können nach einer Trennung die bereits geleisteten Zahlungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das selbe gilt für gegenüber Geeschwistern für die ebenfalls keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Eine Verpflichtung zum Unterhalt haben aus bürgerlich-rechtlicher Sicht nur Verwandte 1. Grades. Erfolgt dennoch eine Unterhaltszahlung, berücksichtigen sie das der Anspruch des Unterhalteneden einer Verminderung auf Sozialhilfe-Niveau, unterliegt.

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