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Unterhaltsaufwendungen

Bei Aufwendungen für Unterhalt besteht die Möglichkeit diese als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen. Ist ein Steuerpflichtiger gesetzlich zu Unterhaltszahlungen für eine Person verpflichtet können die entstandenen Aufwendungen als au0ßergewöhnliche Belastungen, bis zu einen Höchstebetrag von 7.188 € (ab Veranlagungszeitraum 2003) oder 7.680 € (ab Veranlagunszeitraum 2004), steuerlich geltend gemacht werden.

Für den Abzug erfolgt jedoch eine gesetzliche Einschränkung, bei der folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen:

  • Es darf kein Anspruch auf das Kindergeld der zu unterhaltenden Person durch den Steuerpflichtigen oder andere Personen bestehen
  • Die zu unterhaltende Person darf kein oder nur geringes Vermögen besitzen
  • Anerkennung der Unterhaltsleistung erfolgt nur wenn diese in einen gesunden Verhältnis zum Einkommen (netto) des Leistenden stehen
  • Die Einkünfte der zu unterhaltenden Person dürfen 624 € / Jahr nicht überschreiten, tun sie es doch verringert sich der abzugsfähige Betrag der außergewöhnlichen Belastungen

Werden Unterhaltszahlungen für geschiedene bzw. dauernd getrennt lebende Ehegatten gezahlt die unbeschränkt steuerpflichtig sind kann mit deren Einvernehmen ein Höchstbetrag von 13.805 € / Jahr steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Bei Zustimmung des Leistungsempfängers muss dieser die empfangenen Leistungen der Besteuerung unterziehen.

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