Bei Aufwendungen für Unterhalt besteht die Möglichkeit diese als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen. Ist ein Steuerpflichtiger gesetzlich zu Unterhaltszahlungen für eine Person verpflichtet können die entstandenen Aufwendungen als au0ßergewöhnliche Belastungen, bis zu einen Höchstebetrag von 7.188 € (ab Veranlagungszeitraum 2003) oder 7.680 € (ab Veranlagunszeitraum 2004), steuerlich geltend gemacht werden.
Für den Abzug erfolgt jedoch eine gesetzliche Einschränkung, bei der folgende Voraussetzungen gegeben sein müssen:
Werden Unterhaltszahlungen für geschiedene bzw. dauernd getrennt lebende Ehegatten gezahlt die unbeschränkt steuerpflichtig sind kann mit deren Einvernehmen ein Höchstbetrag von 13.805 € / Jahr steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Bei Zustimmung des Leistungsempfängers muss dieser die empfangenen Leistungen der Besteuerung unterziehen.
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