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Untätigkeitsklage

Für die Erhebung einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage muss ein außergerichtlicher Rechtsbehelf ohne Erfolg gewesen sein. Von diesem Umstand kann jedoch mittels einer Sprung- bzw. abgewichen werden da bei beiden kein Vorverfahren von Nöten ist. Die kann bei untätigen Finanzbehörden per Einspruch erhoben werden, das heißt, wurde keine Entscheidung bezüglich des Einspruchs in einen angemessenen Zeitraum gefällt und kein ausreichender Grund dafür übermittelt. Eine Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage kann binnen eines Monats nachdem der außergerichtliche Rechtsbehelf bekannt gegeben wurde, erhoben werden. Laut Finanzgerichtsordnung besteht die Möglichkeit eines Finanzrechtsweges bei nachstehenden, öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten:

  • Abgabenangelegenheiten, wenn die Abgaben den Gesetzen von Bund und Land unterliegen und die Verwaltung durch Bundes- oder Landesfinanzbehörde, erfolgt
  • Vollzug von Verwaltungsakten, wenn die Angelegenheit nicht den Abgabenangelegenheiten zuzuordnen ist und die Verwaltung durch Bundes- oder Landesfinanzbehörde nach den Vorschriften der Abgabenordnung, erfolgt
  • Berufsrechtlichen Streitigkeiten, wenn die Regelung durch die Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes erfolgt
  • Weitere Streitigkeiten, wenn die Eröffnung des Finanzrechtsweges durch Bundes- oder Landesgesetz, erfolgt
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