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Untätigkeitseinspruch

Ein kann gegen jede untätige Behörde erhoben werden sofern es keine Finanzbehörde ist die in einen Einspruchverfahren untätig ist, denn dabei besteht nur die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage zu erheben. Ein wird nur statt gegeben, wenn:

  • Ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes,
  • innerhalb einer Angemessenen Frist,
  • ohne Übermittlung eines ausreichenden Grundes,
  • keine Sachliche Entscheidung erfolgte.
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