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Unfallkosten

Ob nicht, teils oder vollständig berücksichtigt werden ist davon abhängig ob es sich um ein Privat- oder Dienstfahrzeug sowie um eine Privat- oder Dienstfahrt handelt.

Arbeitnehmer mit Privatfahrzeug

Entstehen einen Arbeitnehmer auf einer Fahrt die berufliche Hintergründe hat, Kosten für einen Unfall können diese steuerliche geltend gemacht werden. Dabei sind jedoch die Leistungen der Versicherung ab zuziehen. Kosten für Reparaturen, die vom Arbeitnehmer geleistet werden, zählen zu den Werbungskosten. Als Fahrten mit beruflicher Veranlassung, zählen folgende: zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte
  • zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte
  • Dienstreisen
  • Fahrten die innerhalb einer Einsatzwechseltätigkeit anfallen
  • Fahrten die innerhalb einer doppelten Haushaltsführung anfallen
  • Fahrt von Umwegen zu Tankstellen bzw. zum abholen von Mitarbeitern

Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeug auf Dienstfahrt

Werden die Kosten für einen Unfall vom Arbeitgeber übernommen, können die Kosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Werden die Kosten vom Arbeitnehmer übernommen, können die Kosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeug auf Privatfahrt

Als Privatfahrten werden folgende Fahrten gezählt:

  • zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte, innerhalb einer doppelten Haushaltsführung
  • Familienheimfahrten, innerhalb einer doppelten Haushaltsführung
Werden die Kosten für den Unfall vom Arbeitgeber geleistet, sind die mit den Sachbezugswert anzusetzenden Zahlungen beim Arbeitnehmer als Einnahmen zu handhaben. Ist die Fahrt einer "sonstigen" Privatfahrt zu zuordnen, können die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
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