Erfolgt der unentgeltliche Erwerb von Wirtschaftsgüter, beispielsweise durch Schenkung, ist es aus steuerlicher Sicht relevant ob die Wirtschaftsgüter den Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen sind.
Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen
Erfolgt die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils sind die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen wobei die Buchwertübertragung ebenfalls Gültigkeit hat wenn natürlichen Personen unentgeltlichen in ein Einzelunternehmen aufgenommen werden oder Mitunternehmeranteilen unentgeltlich auf natürliche Personen übertragen werden.
Wirtschaftsgüter im Privatvermögen
Werden unentgeltlich, erworbene Wirtschaftsgüter abgeschrieben, bilden Herstellungs- und Anschaffungskosten des rechtlichen Vorgängers bzw. die Werte, die in seinen Buche stehen würden, wäre er noch Eigentümer des Wirtschaftsgutes, die Bemessungsgrundlage. Die Abschreibung des Wirtschaftsgutes durch den rechtlichen Nachfolger ist nur möglich, wenn die vorgenommen Abschreibung noch keine komplette Absetzung von Herstellungs- bzw. Anaschaffungskosten, bewirkt hat.
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