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Unbeschränkte Steuerpflicht

Als unbeschränkt steuerpflichtig gelten Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Steuerpflicht einer Person beginnt mit Geburt und endet mit dem Tod. Im Inland werden alle inländischen sowie ausländischen Einkünfte, die ein Steuerpflichtiger erzielt, besteuert. Um eine Doppelbesteuerung bei ausländischen Einkünften zu vermeiden, können Doppelbesteuerungsabkommen angewandt werden.

Ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig sind deutsche Staatsangehörige deren Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht im Inland befindet, diese jedoch in einen Dienstverhältnis mit einer Person des öffentlichen Rechts stehen und für diese Tätigkeit Arbeitslohn beziehen welcher aus öffentlichen Kassen gezahlt wird. Dazu gehören beispielsweise Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit die eine Tätigkeit bei der deutschen Vertretung im Ausland, ausüben.

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