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Trinkgeld

Erhält ein Arbeitnehmer in Bezug auf seine Dienstleistung von Kunden bzw. Gästen freiwillig er ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, so sind diese von der Steuer befreit. er auf die Rechtsanspruch besteht, sind im Gegensatz dazu in voller Höhe den steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen z.B. Bedienzuschläge (Gaststätten), Metergeld (Transport). Erhält z.B. ein Selbstständiger Handwerker , so zählt dieses in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen und unterliegt damit ebenfalls der Umsatzsteuer.

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