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Telefonkosten

Entstehen private aus beruflicher Veranlassung, so besteht die Möglichkeit diese als Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend zu machen. Eine andere Möglichkeit ist die Rückerstattung durch den Arbeitgeber. Möchte man die steuerlich geltend machen ist der berufliche Anteil der Nutzung nachzuweisen. Erfolgt ein Einzelnachweis der beruflich bedingten über einen Zeitraum von 3 Monaten kann der ermittelte Anteil der beruflichen Kosten für den kompletten Veranlagungszeitrum zu Grunde gelegt werden. Wird kein Einzelnachweis vorgelegt werden die Werbungskosten pauschal mit 20 % jedoch höchstens 20 € im Monat, anerkannt. Bei Einzelnachweisen sollten folgende Angaben erfasst werden:

  • Datum des Telefonates
  • Teilnehmer des Telefonates
  • Zielort des Telefonates
  • Gebühren oder Dauer des Telefonates

Steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten:

  • Gesprächskosten
  • Grundgebühren
  • Anschlussgebühren

Erstattung durch Arbeitgeber:

  • Gesprächsgebühren

Wird vom Arbeitgeber in der Wohnung des Arbeitnehmers ein Zweitanschluss eingerichtet und eine Privatnutzung durch den Arbeitnehmer ausdrücklich untersagt ist, sind alle anfallenden Kosten für den Zweitanschluss von der Steuer befreit. Wo hingegen bei der Privatnutzung eines betrieblichen Telefons, durch den Arbeitnehmer, alle daraus resultierenden Vorteile des Arbeitgebers, von der Steuer befreit sind.

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