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Studienreise

Gelder die für n oder Besuche eines Fachkongresses aufgewendet werden können als Baitriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden wenn der Zweck bzw. die Teilnahme ausschließlich zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken erfolgte. Betrieblich oder Beruflich veranlasst sind Reisen oder Teilnahmen wenn diese in einem objektiven Zusammenhang zum Betrieb bzw. Beruf stehen und die Kosten aus betrieblichen oder beruflichen Interesse aufgewendet werden. Die Befriedigung privater Interessen sollte dabei möglichst im Hintergrund stehen da die Aufwendungen nur abzugsfähig sind wenn die Aufwendungen für n oder Teilnahmen an Fachkongressen vom Betrieb (Betriebsausgaben) oder aus privater Tasche (Werbungskosten) geleistet wurden.

Tipp!
Der Aufenthalt sollte gut durch organisiert sein das heißt der berufliche Teil sollte mind. 8 Stunden betragen. Vermeiden sie dabei einen Mitaufenthalt des Ehegatten oder einen anschließenden Privaturlaub, dadurch könnte der berufliche bzw. betriebliche Zweck des Aufenthalts verloren gehen und das wiederum könnte dazu führen das die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Webungskosten anerkannt werden.

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