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Säumniszuschlag / Erlass

In folgenden Ausnahmefällen kann dem Steuerpflichtigen ein Erlass des Säumniszuschlages gewährt werden:

  • Es erfolgte ein Erlass der (Haupt)steuerschuld und die Kriterien für eine zinslose Stundung sind gegeben.
  • Der Steuerpflichtige hat versehentlich vergessen die Steuerschuld zu begleich und die Steuerschuld wurde bis dato immer pünktlich von ihn beglichen.
  • Der Steuerpflichtige wurde durch eine nicht vorhersehbare Krankheit an der pünktlichen Zahlung gehindert.
  • Der Steuerpflichtige war während des Säumniszeitraumes überschuldet oder zahlungsunfähig.
  • Wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen innerhalb eines Vollstreckungsaufschubs ausgeschöpft wird, besteht die Möglichkeit auf einen Erlass von 50 % des Säumniszuschlages.
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