Folgende Kosten zählen zu den und können als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit wenn diese nicht vom Arbeitgeber übernommen werden oder als Betriebsausgabe wenn diese vom Arbeitgeber getragen werden, steuerlich geltend gemacht werden:
Voraussetzung dafür ist das die einen betrieblichen oder beruflichen Hintergrund haben, sprich im Zusammenhang mit einen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen. Das ist beispielsweise bei Dienstreisen oder Fahrtätigkeiten zwischen Arbeitsstätte und Wohnung sowie Ersatzwechseltätigkeiten der Fall.
Verpflegungskosten
Bei den Verpflegungskosten können nur Verpflegungspauschalen angesetzt werden.
Fahrtkosten
Für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Fahrkosten angesetzt werden, wohingegen bei der Nutzung des privaten Fahrzeuges ein pauschaler oder individueller Kilometersatz zur Anwendung kommt.
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten können in Ihrer tatsächlichen Höhe angesetzt werden, allerdings bedarf dieser Vorgang eines Nachweises durch Belege. Für Übernachtungen im Ausland können hingegen Pauschalbeträge genutzt werden.
Reisenebenkosten
Zu den Reisenebenkosten zählen alle, durch die Reise entstanden, Aufwendungen die sich nicht zu den Fahrkosten, Übernachtungskosten oder Verpflegungskosten zuordnen lassen. Folgende Kosten können beispielsweise Reisenebenkosten darstellen:
- Kosten für Gebäck (Gepäckbeförderung, Gepäckaufbewahrung, Gepäckversicherung)
- Kosten für Ferngespräche mit dem Arbeitgeber, wenn sie beruflich bedingt sind
- Kosten für Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, wenn sie beruflich bedingt sind
- Kosten für die Nutzung von Strassen (Maut, Fähre, Parkplatz)
- Kosten die evtl. auf Grund eines Verkehrsunfalls entstanden sind
Es besteht die Möglichkeit einen Vorsteuerabzuges für geltend zu machen, vorausgesetzt der Arbeitgeber besitzt eine ordnungsgemäße Rechnung. Der Vorsteuerabzug wird jedoch weiterhin für Verpflegungspauschalen und Kilometergeld, verwährt.
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