Mit wird eine abgewandte Form des Ehegattensplittings beschrieben, bei denen die Unterhaltskosten andauernd getrennt lebende bzw. geschiedene Ehegatten steuerlich, als Sonderausgaben bis zu einen Höchstbetrag von 13.805 € / Jahr, geltend gemacht werden können. Allerdings muss der Empfänger die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte, versteuern. In der Gesamtheit betrachtet kann das mit unter zu einer wesentlich geringeren Steuerlast führen wenn ein Gatte über ein großes Einkommen und der andere Gatte über kein bzw. ein wesentlich niedrigeres Einkommen verfügt.
Tipp!
Muss mehrfach Unterhalt gezahlt werden kann der Höchstbetrag von 13.805 € auch mehrmals geltend gemacht werden.
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