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Prozesszinsen

Wird auf Grund eines rechtskräftigen, gerichtlichen Urteils eine Herabsetzung bzw. Vergütung festgesetzter Steuern gewährt, so unterliegt der Erstattungs-/ Vergütungsbetrag vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung einer Verzinsung. Muss der Betrag jedoch erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet werden, so wird er mit Tag der Zahlung verzinst. Diese Grundsätze haben auch unter folgenden Gegebenheiten Gültigkeit:

  • der Rechtsstreit sich durch das aufheben oder ändern des angefochtenen bzw. erlassen des beantragten Verwaltungsaktes, erübrigt hat
  • durch einen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid, der Rechtsstreit sich erübrigt, die Streuer in einen Folgebescheid herabgesetzt oder nach einer Änderung des Gewerbesteuermessbetrages die Gewerbesteuer herabgesetzt wird

Erfolgt die Auferlegung der Aufwendungen für den Rechtsbehelf auf die Beteiligten, wird die Erstattung bzw. Vergütung eines Betrages nicht verzinst, werden die Zinsen jedoch im Rahmen einer Nachforderung oder Erstattung für den gleichen Zeitraum festgesetzt, sind diese anzurechnen.

Wichtig!
Unterliegt nach Ende des Rechtsbehelfsverfahrens ein Steuerbescheid der Änderung, Berichtigung bzw. Aufhebung ist der Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern.

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