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Progressionsvorbehalt

Der wird beispielsweise bei Lohnersatzleistungen oder ausländischen Einkünften, die wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freigestellt wurden, angewendet. Wird der angewendet kommt es auf Grund der Einbeziehung von steuerfreien Lohnersatzleistungen sowie der im Inland steuerfreien Einkünfte, bei der Berechnung des Steuersatzes zu einer Erhöhung des Einkommensteuersatz.

Bei folgenden Lohnersatzleistungen wird der angewendet:

  • Arbeitslosengeld
  • Teilarbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Winterausfallgeld
  • Insolvenzgeld
  • Arbeitslosenhilfe
  • Übergangsgeld
  • Altersübergangsgeld
  • Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
  • Unterhaltsgeld in Form eines Zuschusses
  • Eingliederungshilfe (nach Arbeitsförderungsgesetz oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch)
  • Überbrückungsgeld (nach Arbeitsförderungsgesetz oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch)
  • Unterhaltsgeld (Finanzierung aus Euro-Sozialfonds)
  • aus Landesmitteln ergänzte Leistungen (Finanzierung aus Euro-Sozialfonds) die zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes (nach Arbeitsförderungsgesetz oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch) dienen
  • den Lebensunterhalt dienende Leistungen (nach Arbeitsförderungsgesetz oder § 10 Dritten Buch Sozialgesetzbuch)

  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld o. ähnliche Lohnersatzleistungen (nach Fünften, Sechsten o. Siebten Buch Sozialgesetzbuch, Krankenversicherungsgesetz der Landwirte o. Zweiten Krankenversicherungsgesetz der Landwirte)

  • Mutterschaftsgeld
  • Mutterschaftsgeldzuschuss
  • Sonderunterstützung (nach Mutterschutzgesetz und Zuschuss nach § 4a der Mutterschutzverordnung bzw. einer anderen Landesregelung)

  • Arbeitslosenbeihilfe
  • Arbeitslosenhilfe (nach Soldatenversorgungsgesetz)

  • Verdienstausfallentschädigungen (nach Infektionsschutzgesetz)

  • Versorgungskrankengeld
  • Übergangsgeld (nach Bundesversorgungsgesetz)

  • Aufstockungsbeträge (steuerfrei)
  • Zuschläge (steuerfrei)

  • Verdienstausfallentschädigungen (nach Unterhaltssicherungsgesetz)

  • Vorruhestandsgeld (nach Verordnung über Gewährung von Vorruhestandsgeld am 08.02.1990)
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