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Privatvermögen

Alle Wirtschaftsgüter eines Steuerpflichtigen, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden als bezeichnet. Aus steuerlicher Sicht ist die Differenzierung von Privat- und Betriebsvermögen von erheblicher Bedeutung. Denn der steigende Wert von wird nur im Rahmen der schmalen Grenzen des § 23 EStG und § 17 EStG einer Besteuerung unterzogen. Demzufolge unterliegen der Besteuerung nur Veräußerungsgeschäfte sowie die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, alle anderen Wertsteigerungen des Privaten Vermögens sind von der Steuer befreit.

Eine Betriebliche Wertsteigerung unterliegt dem Gegenüber, immer einer Steuerpflicht. Bei Wertverlusten wandelt sich der Vorteil, Wirtschafsgüter im zu halten, in einen Nachteil um da erlittene Wertverluste nur dann eine Steuermindernde Berücksichtigung erhalten, wenn auch Wertsteigerungen der Besteuerung unterliegen.

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