Erfolgt die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebs- in das Privatvermögen, spricht man von einer Privatentnahme. Alle Entnahmen sind als Wertabgabe zu betriebsfremden Zwecken zu verstehen, dazu zählen auch immaterielle Anlagewerte die selbst geschaffen wurden. Dabei sind folgende Entnahmen möglich:
Erfolgt eine Entnahme von Wirtschaftsgütern die den notwendigen Betriebsvermögen angehören, ist die Handlung der Entnahme abgeschlossen, wenn der Zweck der betrieblichen Bestimmung beendet ist und die Wirtschaftgüter ab dato nur noch der Privatnutzung dienen. Dabei ist eine Umbuchung bzw. Willenserklärung nicht hinreichend, denn erfolgt die Entnahme eines Wirtschaftsgutes, werden die darin enthaltenen stillen Reserven realisiert, wodurch es innerhalb der Entnahmehandlung zu einer Erhöhung des betrieblichen Gewinnes kommen kann.
Tipp!
Unterliegt der betriebliche PKW einer Privatnutzung, liegt die Handlung einer regelmäßigen Entnahme vor, wobei der private Nutzungsanteil durch eine Fahrtenbuchführung oder die "Ein Prozent Methode" ermittelt werden kann. Liegt dabei der betriebliche Nutzungsanteil unter 50 % ist es empfehlenswert, für betriebliche Fahrten den privat PKW zu Nutzen. Dabei können die betrieblichen Fahrten pauschal mit 0,30 € / km abgerechnet werden.
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