werden zum Teil den steuerfreien Einnahmen zugeordnet können jedoch auch steuerpflichtig sein. Man unterscheidet folgende arten:
Stilllegungsprämien
werden bezeichnet die im Rahmen öffentlicher Förderprogramme, für das stilllegen landwirtschaftlicher Nutzflächen gezahlt werden. Sie werden nicht als Pacht- und Mietzinsen angesehen und aus diesem Grund durch den Ansatz des Grundbetrages abgegolten, die Grundbetragshöhe ist vom Hektarwert der eigens bewirtschafteten Fläche abhängig.
Bermannprämien
sind den steuerfreien Einnahmen zuzuschreiben und werden nach dem Gesetz der Bergmannsprämien gewährt.
Sachprämien
werden den steuerfreien einnahmen zugeschrieben wenn Ihr Wert 1.224 € / Kalenderjahr nicht überschreitet und innerhalb eines planmäßigen Verfahrens gewährt werden was für jeden zugänglich ist und einen Kundenbindenden Zweck im allgemeinen Geschäftsverkehr dient. Darunter fallen jedoch nur die kostenfreien Dienstleistungen die der Steuerpflichtige vom Unternehmen erhält.
für Verbesserungsvorschläge
zahl ein Arbeitgeber für Verbesserungsvorschläge seiner Arbeitnehmer eine Prämie so sind diese dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuschreiben. Sie gehören nicht den Entlohnungen einer mehrjährigen Tätigkeit an, welche vermindert besteuert werden, wenn Ihre Berechnung nach Kostenersparnis des Arbeitgebers und nicht nach Zeitaufwand des Arbeitnehmers, erfolgt.
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