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Opfergrenze

Unterhaltsleistungen dürfen in der Regel nur soweit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden wie sie im angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Das heißt, nach deren Abzug sollten noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen damit der eigene Lebensunterhalt ggf. der für Frau und Kinder noch angemessen bestritten werden kann. Keinen Einfluss auf die hat die Tatsache ob die Unterhaltene Person im Inland oder Ausland lebt. Gegenstandslos ist die hingegen bei Unterhaltsaufwendungen die den Ehegatten zufließen. Die wird mit 1 % je volle 511 € des Nettoeinkommens berechnet, sie darf jedoch 50 % nicht überschreiten. Die verringert sich um jeweils 5 % / Kind und 5 % für die Ehefrau, wenn der Steuerpflichtige für Ehefrau und Kinder sorgt.

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