Unterhaltsleistungen dürfen in der Regel nur soweit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden wie sie im angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Das heißt, nach deren Abzug sollten noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen damit der eigene Lebensunterhalt ggf. der für Frau und Kinder noch angemessen bestritten werden kann. Keinen Einfluss auf die hat die Tatsache ob die Unterhaltene Person im Inland oder Ausland lebt. Gegenstandslos ist die hingegen bei Unterhaltsaufwendungen die den Ehegatten zufließen. Die wird mit 1 % je volle 511 € des Nettoeinkommens berechnet, sie darf jedoch 50 % nicht überschreiten. Die verringert sich um jeweils 5 % / Kind und 5 % für die Ehefrau, wenn der Steuerpflichtige für Ehefrau und Kinder sorgt.
Bald ist wieder die jährliche Steuererklärung fällig und damit die Frage, welche Ausgaben abgerechnet werden können. Ein wichtiger Posten, der jedoch gern unterschätzt wird, sind die jährlich anfallenden... [mehr]
Das Bundeszentralamt für Steuern hat einen neuen Datenpool eingeführt, der Einkommen aller Art aufdeckt. Finanzämter können nun besser die Einkünfte der Steuerzahler abgleichen und Steuertrickser entlarven. Viele... [mehr]
Für viele ist das Verfassen der Steuererklärung eher eine lästige Angelegenheit, allerdings ist es Grundlage für etwaige Erstattungen der gezahlten Vorsorge- und Versicherungsbeiträge. Wer Steuern erstattet bekommen... [mehr]
Das neue Jahr bedeutet für Arbeitnehmer eine frohe Botschaft: Insgesamt bis zu 160 Euro mehr bekommen sie durch Änderungen im Steuer- und Abgaberecht vom Staat geschenkt. Der Jahreswechsel 2011 / 2012 bringt mehr Geld in... [mehr]
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Zum einen wird das Einkommenssteuergesetz und zum anderen das Finanzausgleichsgesetz geändert. Mit den gesetzlichen Neuerungen... [mehr]
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