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Offenbare Unrichtigkeit

Bei einer offenbaren Unrichtigkeit kann die Änderung von Steuerbescheiden im Rahmen einer Festsetzungsverjährung, erfolgen. In folgenden Fällen spricht man z.B. von offenbaren Unrichtigkeiten:

  • Schreibfehler
  • Rechenfehler

Nicht korrekte Rechtsanwendungen deren Folge eine erhöhte Besteuerung war, werden nicht zu den offenbaren Unrichtigkeiten gezählt. Unrelevant ist für die offenbare Unrichtigkeit, ob diese aus dem Steuerbescheid offensichtlich hervor gegangen bzw. erkennbar war. Es muss sich lediglich um Fehler des Finanzamtes handeln, dies ist auch der Fall, wenn die Fehler auf Grund falscher Daten aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen vom Finanzamt übernommen wurden. Erfolgt eine Ablehnung der Berichtigung, kann vom Steuerpflichtigen Einspruch gegen diese Bestimmung erhoben werden.

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