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Unterliegt ein Wirtschaftsgut einem natürlichen Verschleiß so hat es eine begrenzte . In der betriebsgewöhnlichen ist festgelegt zu welchem prozentualen Satz ein Wirtschaftsgut jährlich abgeschrieben werden kann, allerdings sind in bestimmten Fällen die vorgeschriebenen n nicht für den Steuerpflichtigen, nicht bindend. Das heißt, erfolgt ein Nachweis des Steuerpflichtigen über eine geringere des Wirtschafsgutes so kann dieses mit einer betriebsindividuellen angesetzt werden. Die Finanzverwaltung legt die betriebsgewöhnlichen n somit gelten z.B. die wichtigsten wie folgt:

  • Computer, Drucker, Software - : 3 Jahre; prozentualer Abschreibungssatz: 33,3 %
  • Handy - : 5 Jahre; prozentualer Abschreibungssatz: 20 %
  • Büromöbel - : 13 Jahre; prozentualer Abschreibungssatz: 7,7 %
  • Pkw - : 6 Jahre; prozentualer Abschreibungssatz: 16,6 %
  • Lkw - : 9 Jahre; prozentualer Abschreibungssatz: 11,1 %
  • Kopierer - : 7 Jahre; prozentualer Abschreibungssatz: 14,3 %
  • Motor- u. Fahrräder, Motorroller o. ä. - 7 Jahre; prozentualer Abschreibungssatz:14,3 %
  • Faxgerät - 6 Jahre; prozentualer Abschreibungssatz: 16,6 %
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