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Notwendiges Betriebsvermögen

Steuerlich gesehen wird zwischen notwendigen und willkürlichen Betriebsvermögen untersieden. Unter das Betriebsvermögen zählen alle Güter, die in Art und Funktion mit den Betrieb zusammenhängen. Zu dem notwendigen Betriebsvermögen werden ausschließlich und unmittelbar die für den eigenbetrieblichen Zweck genutzten Wirtschaftsgüter gezählt die über 50 % vom Betrieb genutzt werden. Sie zählen jedoch auch dann zum Betriebsvermögen wenn die Ausweisung innerhalb der Buchführung versäumt wurde, in diesem Fall kann eine korrigierende Einbuchung durch eine nachträgliche Aufnahme des Wirtschaftsgutes erfolgen, dabei erfolgt die Aktivierung des Gutes mit den Wert der zu Buche stehen würde wenn es anfangs richtig gebucht worden wäre.

Tipp!
Aktivieren Sie das abschreibungspflichtige Gut auf jeden Fall nach der Anschaffung, denn erfolgt die Aktivierung erst Jahre später, geht die Abschreibung verloren.

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