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Niederschlagung

Besteht ein Anspruch aus einem Steuerschuldverhältnis, kann dieser niedergeschlagen werden, vorausgesetzt es steht fest, das die Steuereinziehung erfolglos bleibt oder die Einziehungskosten in keinem Verhältnis zum Betrag der Steuer stehen. Die Bekanntgabe einer erfolgt vom Finanzamt nicht, wobei diese aber nicht zur Steuerschulderlöschung führt. Allerdings kann dieser Vorgang jederzeit Rückgängig gemacht werden. Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf die und es werden ebenfalls auf niedergeschlagenen Steuern Säumniszuschläge erhoben.

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