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Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben

Folgende Betriebsausgaben dürfen laut Einkommensteuergesetz nicht zur Minderung des Gewinnes führen:

  • Geschenke an Personen die keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind und deren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosen 40 € im Kalenderjahr nicht überschreiten
  • Bewirtung von Personen, wenn der Anlass aus geschäftlichem Grund erfolgt und 80 % der Kosten übersteigen die nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessen sind. Für Höhe und Veranlassung der Kosten hat ein Nachweis zu erfolgen.
  • Einrichtungskosten des Steuerpflichtigen, wenn deren Veranlassung die Bewirtung, Beherbergung bzw. Unterhaltung von Personen ist, die nicht zu den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen zählen. Zusätzlich muss sich die Einrichtung außerhalb des Betriebsortes befinden.
  • Kosten für Fischerei/Jagd, Segel- oder Motoryachten sowie Kosten die für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängende Bewirtung, zu leisten sind.
  • Mehrkosten die für die Verpflegung des Steuerpflichtigen geleistet wurden und die Höhe des Verpflegungsmehraufwands überschritten haben.
  • Kosten für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten.
  • Kosten die für ein Arbeitszimmer aufwendet werden
  • sonstige Aufwendungen die in Bezug zur Lebensführung des Steuerpflichtigen sowie anderen Personen stehen und die Ansichtshalben unangemessen sind.
  • Geldbußen, Ordnungs- sowie Verwarnungsgelder, Hinterziehungszinsen die für nicht gezahlte Betriebssteuern zu entrichten sind.
  • Bestechungsgelder
  • Spenden für politische Parteien sowie Mitgliedsbeiträge
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