Folgende Beiträge für Mitgliedschaften können u. a. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt werden:
Voraussetzung dafür ist jedoch eine berufsbedingte aus betrieblichem Interesse begründete Mitgliedschaft. Diese Voraussetzung wird Beispielsweise bei den Beiträgen für die Mitgliedschaft einer Berufsständekammer, erfüllt. Beiträge für Mitgliedschaft die grundsätzlich nur den "Ansehen" dienen, können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Tipp!
Ebenso besteht die Möglichkeit als Sonderausgaben geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist das die Gelder einen Förderwürdigen Zweck dienen, wobei die Aufwendungen dann als Spende zum Abzug gebracht werden können. Allerdings nur bis zu einen Betrag von max. 1.534 € / Jahr. Ebenso zählen Beiträge für Mitgliedschaften einer politischen Partei zu den Sonderausgaben.
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