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Mini-Job

Am 01.04.2003 ist die Neuregelung bezüglich der 400 € - Jobs bzw. s in Kraft getreten, die besagt: bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn der nicht höher als 400 € / Monat, liegt eine geringfügige Beschäftigung (nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) vor. Dabei ist vom Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von 25 %, auf den Arbeitslohn, zu entrichten. Diese Pauschalabgabe setzt sich wie folgt zusammen:

  • gesetzliche Rentenversicherung (12 %)
  • gesetzliche Krankenversicherung (11%), falls eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, ist dies nicht der Fall verringert sich die Minijobpauschale um 11 %
  • Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (2%)

Bei der Ausübung von haushaltsnahen Tätigkeiten in Privathaushalten minimiert sich das Entgelt an die Bundesknappschaft auf 12 % und splittert sich wie folgt auf:

  • gesetzliche Rentenversicherung (5%), § 172 Abs. 3a SGB VI
  • gesetzliche Krankenversicherung (5%), falls eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 249b SGB V) ist dies nicht der Fall verringert sich die Minijobpauschale für haushaltsnahe Tätigkeiten um 5 %
  • Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (2%) , § 40a Abs. 2 EStG

Für Arbeitgeber die nicht mehr als 30 Beschäftigte haben, wird neben den Pauschalen von 25 % und 12 %, ist zusätzlich eine Umlage von 1,3 % zu leiste, welche zum Erwerb einer Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gegenüber der Knappschaft, im Krankheitsfall bzw. bei Mutterschutzerstattungsansprüchen, dient.

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