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Lohnzuschläge

Werden neben den Grundlohn Zuschläge für eine tatsächlich erbrachte Leistung an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht gezahlt, werden diese zu den steuerfreien n gezählt. Allerdings nur wenn sie folgenden prozentualen Anteil des Grundlohns nicht übersteigen:

  • Nachtarbeit - 25 %
  • Sonntagsarbeit - 50 %
  • Gesetzliche Feiertage sowie 31.12. ab 14 Uhr - 125 %
  • 24.12 ab 14 Uhr, 25.12, 26.12, 01.05 - 150 %
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