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Lohnveredelung

Wird an einem Export Gegenstand eine vorgenommen so ist die diese Umsatzsteuerfrei. Von einer spricht man wenn der Auftraggeber bei der Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes, den Gegenstand aus Zwecken der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet einführt oder ihn zu diesen Zwecken aus dem Gebiet erworben hat. Zusätzlich muss einen Beförderung oder Versendung des Gegenstandes, durch den Unternehmer zu Be- oder Verarbeitung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet, statt gefunden haben und darf keine Werklieferung sein. Die Lohnveredlung ist nur von der Steuer befreit, wenn sie durch inländisch ausgeführte Be- und Verarbeitung, steuerbar war. Dabei ist es unrelevant ob Gegenstand vor der Ausfuhr von weiteren Beauftragten be- oder verarbeitet wurde. Erfolgt einen mehrfache Be-/Verarbeitung muss die Erteilung des Auftrages vom Auftraggeber statt gefunden haben wobei alle beauftragten Lohn- Veredler von der Umsatzsteuer befreit sind.

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