In bestimmten Fällen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet einen , für alle Arbeitnehmer die er im vergangenen Jahr durchweg beschäftigt hat, durchzuführen wobei die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer erfolgen kann. Vorausgesetzt, die auf den Jahresarbeitslohn fallende Lohnsteuer übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer.
Bei Arbeitgebern die mind. 10 Arbeitnehmer beschäftigten, bei denen die Lohnsteuerkarte vorlag, sind zum verpflichtet, allerdings darf er unter folgenden Gegebenheiten nicht durchgeführt werden:
Für den hat die Feststellung des Jahresarbeitslohnes aus dem Dienstverhältnis sowie aus etwaigen vorherigen Dienstverhältnissen, zu erfolgen. Darunter fallen neben den regulären Arbeitslohn auch vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge und sonstige Bezüge. Keine Hinzurechnung erfolgt bei außerordentlichen Einkünften, steuerfreien und pauschal versteuerten Arbeitslohn. Die Summe der Bezüge ist um Versorgungsfreibetrag, Altersentlassungsbetrag und die Freibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, zu kürzen.
Wichtig!
Der darf nicht erfolgen, wenn ein Frei- oder Hinzurechnungsbetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde.
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