Die Haftung für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers, erfolgt durch den Arbeitgeber. Diese Regelung wurde getroffen, um Steuerausfälle zu vermeiden. Die Haftung des Arbeitgebers, bezieht sich auf:
Keine Haftung des Arbeitgebers erfolgt bei unverzüglicher Meldung beim Finanzamt, wenn er erkannt hat, dass die Lohnsteuereinbehaltung durch ihn nicht ordnungsgemäß erfolgte. Das ist jedoch nur der Fall wenn die Lohnsteuer versehentlich und nicht mit Absicht falsch einbehalten wurde.
Darüber hinaus können Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch als Gesamtschuldner haften wobei der Arbeitnehmer nur beansprucht werden kann, wenn keine vorschriftsgemäße Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erfolgte oder der Arbeitnehmer wusste das die Anmeldung der einzubehaltenden Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, nicht erfolgte. Dieser Umstand ist jedoch hinfällig, wenn eine unverzügliche Mitteilung des Sachverhaltes an das Finanzamt durch den Arbeitnehmer erfolgte. Gehaftet wird hierbei nur für Lohnsteuernachforderungen wenn diese eine Betrag von 10 € überschreiten.
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